Erwägungsgrund 2 32023D1614
Die Gemeinsame Maßnahme 2008/851/GASP sieht vor, dass auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden können, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen müssen Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt sein, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.