Art. 5 32016D2069
(1)
Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.