Beschluss (EU) 2016/2079 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Artikel 58 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Neuseeland einige Bestimmungen des Abkommens, die von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können.
Erwägungsgrund 3 32016D2079
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