Erwägungsgrund 3 32016D0208
Im Beschluss (GASP) 2015/260 wurde der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 festgelegt werden.