Erwägungsgrund 4 32016D2083
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 sollte ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag vorgesehen werden, und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —