Erwägungsgrund 3 32016D2136BESCHLUSS (EU) 2016/2136 DES RATES vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 2 32013D0156BESCHLUSS DES RATES vom 21. März 2013 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen Union (2013/156/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.
Erwägungsgrund 6 32014D0243BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (2014/243/EU)
Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 7 32016D0590BESCHLUSS (EU) 2016/590 DES RATES vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union
Das Übereinkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 6 32011D0051BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2011/51/EU)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32015D0997BESCHLUSS (EU) 2015/997 DES RATES vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina andererseits
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —