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Sämtliche Bestimmungen des Abkommens fallen in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr erlassen. Datenübermittlungen durch Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter Garantien sind in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie vorgesehen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die von den Mitgliedstaaten zu den Zwecken des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung benannten Behörden…
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegt der…
Sämtliche Bestimmungen des Abkommens fallen in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments…
Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten sollte der Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU)…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden am 27.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.