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Nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird ein Abwicklungsverfahren eingeführt, nach dem der Rat aufgefordert werden kann, über die Annahme von Abwicklungskonzepten zu entscheiden.
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates…
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates…
dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher…
"Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und…
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Ausschuss kann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.