Erwägungsgrund 95 32014R0806
Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestelltwird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die seinen an sie gerichteten Beschlüssen nicht nachkommen.