Beschluss (EU) 2016/2355 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 404 Absatz 1 des Abkommens muss sich der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens auf eine Liste von mindestens 15 Personen einigen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen.
Erwägungsgrund 2 32016D2355
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