Erwägungsgrund 4 32016D2360
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV gehen operative Ausgaben für militärische Operationen zulasten der Mitgliedstaaten. Angesichts dieser Bestimmung darf die Union keine Verpflichtungen eingehen, die finanzielle Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben könnten.