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Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Artikel 105 Absätze 3 bis 10 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung.
Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Europäische Kommission um die Übermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen zu Fragen…
Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der…
Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden…
Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der genannten Verfahrensordnung vorgelegt…
In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit der betroffenen Auskünfte oder Unterlagen erfordert die Durchführung der mit Artikel 105 der…
Für die Zwecke der Durchführung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Vorkehrungen — informiert die Hauptpartei die Kanzlei des Gerichts über den Tag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.