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Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Kennzeichnung „FIDUCIA“ versehen, die die für diese Auskünfte oder Unterlagen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof geltende Sicherheitsregelung bestimmt. Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache.
Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union…
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro allen gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünften oder…
Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung nach Maßgabe des Anhangs III haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die…
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Definitionen: a) „Sicherheitsbehörde“: die für die Sicherheit des Gerichtshofs der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.