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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen. II. REGISTER DER FIDUCIA-INFORMATIONEN 2. Es wird ein Register der FIDUCIA-Informationen eingerichtet. Dieses Register wird vom FIDUCIA-Büro an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. III. REGISTRIERUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 3. Im Sinne des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden: Registrierung) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs einer FIDUCIA-Information, einschließlich deren Vernichtung, aufgezeichnet wird. 4. Die Registrierung der FIDUCIA-Informationen erfolgt durch das FIDUCIA-Büro. 5. Das FIDUCIA-Büro weist den nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünften oder Unterlagen automatisch die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. Das FIDUCIA-Büro registriert die FIDUCIA-Information im Register der FIDUCIA-Informationen. 6. Das FIDUCIA-Büro erstellt einen Bericht, der dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt wird und in dem die Umstände der Entgegennahme der Information erläutert werden. Die Information wird sodann nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bearbeitet. 7. Die Registrierung der FIDUCIA-Information gemäß den Absätzen 5 und 6 im Register der FIDUCIA-Informationen erfolgt unbeschadet der verfahrensmäßigen Registrierung, die von den Personen vorgenommen wird, die bei der Kanzlei zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind. IV. VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN Kennzeichnung 8. Wird eine EU-VS oder irgendeine andere Information, bezüglich deren darauf hingewiesen wird, dass ihre Bekanntgabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, im Rahmen von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt, so weist ihr das FIDUCIA-Büro die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. 9. Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar und korrekt auf jedem Teil des Dokuments angegeben, unabhängig von der Form, in der die Information sich darstellt: in Papierform, einem Audioformat, in elektronischer oder sonstiger Form. Erstellung einer FIDUCIA-Information 10. Eine FIDUCIA-Information nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses kann nur von einer Person erstellt werden, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist, oder von einer als ermächtigt geltenden Person. 11. Jede erstellte FIDUCIA-Information wird vom FIDUCIA-Büro im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. 12. Jede erstellte FIDUCIA-Information unterliegt sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Bestimmungen über die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen. Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung 13. FIDUCIA-Informationen verlieren ihre Kennzeichnung in zwei Fällen: a) Wenn die Hauptpartei, die die FIDUCIA-Information vorgelegt hat, deren Übermittlung an die andere Hauptpartei gestattet, verlieren die ursprünglich übermittelte Information sowie alle auf der Grundlage dieser Information erstellten Informationen ihre FIDUCIA-Kennzeichnung; b) wenn die FIDUCIA-Information der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben wird. · 14. Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung erfolgt durch das FIDUCIA-Büro, das die Entfernung im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. 15. Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung bedeutet nicht die Freigabe der EU-VS. V. KOPIEN VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 16. FIDUCIA-Informationen dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, die Anfertigung einer Kopie ist zwingend erforderlich. Im letztgenannten Fall werden die Kopien vom FIDUCIA-Büro angefertigt, das sie nummeriert und registriert. 17. Die Kopien unterliegen sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Sicherheitsvorschriften. VI. VERNICHTUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN 18. Werden Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt worden sind, der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben, so werden sämtliche Informationen, die vollständig oder teilweise den Inhalt dieser Auskünfte oder Unterlagen enthalten, sowie eventuell angefertigte Kopien vernichtet. 19. Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt durch das FIDUCIA-Büro nach Verfahren, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen, um einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorzubeugen. 20. Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt im Beisein eines Zeugen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. 21. Das FIDUCIA-Büro erstellt ein Vernichtungsprotokoll. 22. Das Vernichtungsprotokoll wird dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt. Eine Kopie dieses Protokolls wird der Hauptpartei übermittelt, die das betreffende Dokument vorgelegt hat.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der…
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1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichts bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich,…
1. Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. 2. Der Kanzler des Gerichtshofs bestimmt für seinen…
1. Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.