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Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro allen gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünften oder Unterlagen zugewiesen.
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem jeder Information zugewiesen, die vollständig oder teilweise den Inhalt der gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen übernimmt, sowie jeder Kopie solcher Auskünfte oder Unterlagen.
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem den Dokumenten und Registern zugewiesen, die das FIDUCIA Büro in Anwendung des vorliegenden Beschlusses erstellt und deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte.
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar erkennbar auf allen Seiten und Trägermedien der FIDUCIA-Informationen angebracht.
Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung nach Maßgabe des Anhangs III haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.