Erwägungsgrund 2 32016D0030
Zur Behebung der Inkongruenz zwischen der Frist zur Beantragung von Änderungen in der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe durch Leitinstitute gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II und dem in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angegebenen Zeitraum hat der EZB-Rat beschlossen, dass in dem Fall, dass Änderungen der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) oder gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) angenommen oder umgesetzt werden, das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe an einem GLRG II teilnehmen kann, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner nationalen Zentralbank (NZB) erhalten hat.