Erwägungsgrund 6 32016D0035
Damit genügend Zeit für die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA zur Verfügung steht, sollte die Aussetzung der im Gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union bis zum 28. Januar 2016 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden.