Erwägungsgrund 4 32015D1337BESCHLUSS (GASP) 2015/1337 DES RATES vom 31. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahmeregelung bis zum 14. Januar 2016 verlängert werden.
Erwägungsgrund 4 32015D0236BESCHLUSS (GASP) 2015/236 DES RATES vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden.
Erwägungsgrund 2 32015R2264VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2264 DES RATES vom 3. Dezember 2015 zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates wurde die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung um fünf Jahre bis zum…
Erwägungsgrund 4 32015D1781BESCHLUSS (GASP) 2015/1781 DES RATES vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Für die besagte Person sollte die Anwendung der restriktiven Maßnahmen nun bis zum 6. März 2016 verlängert werden, und die Begründung für diese Person sollte…
Erwägungsgrund 4 32015D0876BESCHLUSS (GASP) 2015/876 DES RATES vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Für zwei dieser vier Personen sollte die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 verlängert werden, und die Begründungen für diese Personen…
Erwägungsgrund 5 32010D0777BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhrbedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8992) (2010/777/EU)
Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2008/90/EG für diese Einfuhren sollte folglich bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.