Erwägungsgrund 2 32016D0374
In den Anhängen II, V und VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind — nach Mitgliedstaaten — Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, Mindestwerte für die Definition von Wald bzw. das Basisjahr/der Basiszeitraum für die Emissionen festgelegt.