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Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss EZB/2004/2 verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Geschäftsordnung“), dass sämtliche Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Gemäß Artikel 13m.1 der Geschäftsordnung umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.
Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Das Direktorium beschließt darüber, wie die Zuständigkeiten im Hinblick auf die…
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union handelt jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach…
Artikel 17.4 erhält folgende Fassung: „17.4. Entscheidungen und Empfehlungen der EZB werden je nach Zuständigkeitsbereich vom EZB-Rat oder vom Direktorium…
Der EZB-Rat ist unverzüglich über Anweisungen zu unterrichten, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium muss sich an Beschlüsse halten,…
Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.