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Die im vorliegenden Beschluss und in anderen Instrumenten vorgesehenen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen sollten nach Maßgabe des Direktoriums von den Mitarbeitern, die für die Genehmigung der jeweiligen Übermittlung zuständig sind, angewandt werden. Nach Artikel 11.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 10.1 und 10.2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vorgesehen, dass die Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Nach Artikel 13m.1 des Beschlusses EZB/2004/2 umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.
Nach Artikel 11.6 der ESZB-Satzung führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. Insoweit heißt es in Artikel 10.1 und 10.2 der durch den Beschluss…
Sämtliche Arbeitseinheiten der EZB werden vom Direktorium geführt und geleitet. Das Direktorium beschließt darüber, wie die Zuständigkeiten im Hinblick auf die…
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der…
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten…
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und…
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.