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Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Ferner sieht Artikel 25 vor, dass das mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben befasste Personal von dem mit der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben befassten Personal organisatorisch getrennt ist und einer von diesem Personal getrennten Berichterstattung unterliegt. Diese organisatorische Trennung in Fällen, in denen das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben befasst ist, dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Bericht erstattet, wurde durch den Beschluss EZB/2014/39 umgesetzt.
Die organisatorische Trennung des Personals sollte alle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigte Dienste betreffen und sicherstellen, dass die…
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen…
Die EZB nimmt die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und…
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Angesichts der Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, sollte die EBA ihre Aufgaben in Bezug auf die EZB in…
Die in Absatz 1 genannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB werden unter den Leitern von Arbeitseinheiten der EZB ausgewählt, die mit der Wahrnehmung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.