Erwägungsgrund 2 32009D0243BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. März 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses „Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum“, der gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Island, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Rumänien, Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums eingesetzt wurde, zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens (2009/243/EG)
Durch Artikel 18 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens zuständig ist.
Erwägungsgrund 4 32020D0751BESCHLUSS (EU) 2020/751 DES RATES vom 27. Mai 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Die Kommission sollte die Union in dem gemäß Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss vertreten.
Erwägungsgrund 3 32016D0630Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Rückübernahmeabkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Durchführung des…
Erwägungsgrund 3 32013D0522BESCHLUSS DES RATES vom 7. Oktober 2013 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2013/522/EU)
Mit Artikel 18 des Abkommens wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens eine Geschäftsordnung gibt.…
Erwägungsgrund 4 32005D0372BESCHLUSS DES RATES vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/372/EG)
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse zu bestimmten technischen Fragen fassen kann. Daher…
Erwägungsgrund 4 32005D0809BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/809/EG)
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse über bestimmte technische Fragen fassen kann. Daher ist es…