Erwägungsgrund 3 32016D0712
Der als Bezugsrahmen dienende Betrag sollte angepasst und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Der als Bezugsrahmen dienende Betrag sollte angepasst und der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —