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Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO hat auf seiner 68. Tagung (im Folgenden „MEPC 68“) übereinstimmend festgestellt, dass genügend Meldungen gemäß der Regel 13 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Anlage IV“) eingegangen sind, damit ein Teil der Ostsee als Sondergebiet ausgewiesen werden kann. Somit könnten die Daten festgelegt werden, zu denen die Ausweisung dieses Sondergebiets gemäß der Regel 11.3 der MARPOL-Anlage IV wirksam wird. Auf der MEPC 68 wurde festgestellt, dass die Regeln 1 und 11 der MARPOL-Anlage IV geändert werden müssten, damit die Ausweisung dieses Teils des Sondergebiets wirksam werden kann, weshalb entsprechende Änderungen der MARPOL-Anlage IV vorgeschlagen werden sollten. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 69. Tagung des MEPC im April 2016 angenommen.
Mit den Änderungen der MARPOL-Anlage IV soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden für die Umsetzung der auf der MEPC 68 erzielten Einigung, nach der die…
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 69. Tagung die Einrichtung eines…
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat auf seiner 67. Tagung Änderungen des…
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden „MEPC“) der IMO hat auf seiner 70. Tagung Änderungen des Anhangs V der Anlage VI des Internationalen…
Der auf der 69. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der…
Es liegt im Interesse der Union, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder Vorhäfen einlaufen oder in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.