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Mit den Änderungen der MARPOL-Anlage IV soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden für die Umsetzung der auf der MEPC 68 erzielten Einigung, nach der die eingegangenen Meldungen zu den verfügbaren Hafenauffangeinrichtungen ausreichen, damit die Bestimmungen zur Ausweisung des Sondergebiets in der Ostsee wirksam werden und folglich die Termine festgelegt werden können, zu denen ein Teil der Ostsee als Sondergebiet im Einklang mit diesen Meldungen ausgewiesen werden kann. In Artikel 4 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Verfügbarkeit von Hafenauffangeinrichtungen festgelegt, die auch Gegenstand von Regel 12bis der IMO-Entschließung MEPC.200(62) ist, damit das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere illegale Einbringungen durch Schiffe, die Häfen der Union anlaufen, verringert wird.
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO hat auf seiner 68. Tagung (im Folgenden „MEPC 68“) übereinstimmend festgestellt, dass genügend…
Es liegt im Interesse der Union, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Öltankschiffe, die in Häfen oder Vorhäfen einlaufen oder in einem…
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat auf seiner 69. Tagung die Einrichtung eines…
Der auf der 69. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der…
Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 9.5.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.