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Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens richtet einen Gemischten Ausschuss ein, der mit der Überwachung der Anwendung und der Gewährleistung der Durchführung des Abkommens beauftragt ist. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen an dem Protokoll vornehmen. Um die Vornahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Mit dem Partnerschaftsabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Durchführung und…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann…
Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Durchführung des Abkommens verantwortlich ist. Der Gemischte Ausschuss…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.