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Mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem…
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens und des Durchführungsprotokolls…
Durch Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss…
Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 7 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.