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Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß jenem Artikel sowie den Artikeln 4 und 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen vorbehaltlich bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen in einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens und des Durchführungsprotokolls…
Mit Artikel 7 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls betrauter…
Durch Artikel 9 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss…
Mit Artikel 10 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.