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Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt. Dies geschieht unter anderem durch Verweis auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter gemäß Anhang C (RID) des COTIF-Übereinkommens. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften der RID eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die…
Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und…
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland wurden die…
In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen…
In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen…
Einheitliche Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene wurden durch die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.