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Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten fest. Dies geschieht durch Bezugnahme auf das ADR, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (im Folgenden „RID“) und das ADN. Ferner bestimmt Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG: „Die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist zulässig, sofern die Vorschriften von ADR, RID und ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist.“
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland werden die…
Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der…
In Drittländern zugelassene Beförderungsmittel sollten vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen von ADR, RID und ADN und dieser Richtlinie…
In ADR, RID und ADN sind einheitliche Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Diese Vorschriften sollten auch auf…
Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße…
Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.