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Artikel 1 (1) Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen. (2) Die Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern. (3) Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Artikel 2 Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung erstatten sie dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen. Artikel 3 Die Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können die Facharbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung befragen. Artikel 4 Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien abwechselnd nach der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses. Artikel 5 Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea fungieren gemeinsam als Sekretäre der Facharbeitsgruppen. Alle die jeweiligen Facharbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen werden den beiden Sekretären übermittelt. Artikel 6 (1) Die Facharbeitsgruppen treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände es erfordern. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien vereinbart. (2) Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. (3) In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung einer Facharbeitsgruppe mit Zustimmung beider Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden. (4) Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. (5) Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen. Artikel 7 In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 15 Arbeitstage vor dem Termin der betreffenden Sitzung der Facharbeitsgruppe zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sekretäre übermitteln den Entwurf der Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden. Artikel 8 Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 44 des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten,…
1. Teilnahme an Sitzungen a) Bei Verhinderung des amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz von seinem Vertreter wahrgenommen. b) Mitglieder können sich zu den…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der mit Artikel 41 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der nach Artikel 15.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1) Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 49 des Abkommens genannten Aufgaben. (2) Der Gemischte Ausschuss setzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.