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Artikel 1 (1) Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen. (2) Die Facharbeitsgruppen können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern. (3) Auch Einzelfälle können behandelt werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Artikel 2 Die Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung erstatten sie dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen. Artikel 3 Jede Facharbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für die von ihr behandelten Angelegenheiten zuständig sind. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können die Facharbeitsgruppen Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. Artikel 4 Den Vorsitz in den Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien abwechselnd gemäß der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses. Die andere Vertragspartei führt den Ko-Vorsitz. Der Vorsitzende und der Ko-Vorsitzende sind Vertreter der Behörde, die für die von dem jeweiligen Gremien behandelten Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 5 Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Thailands nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Facharbeitsgruppen wahr, sofern von jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Aufgaben der jeweiligen Facharbeitsgruppe nichts anderes bestimmt wird. Alle die Facharbeitsgruppen betreffenden Mitteilungen werden den beiden Sekretären übermittelt. Artikel 6 (1) Die Facharbeitsgruppen treten mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in Bangkok und Brüssel zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien vereinbart. (2) Bei Eingang eines Antrags einer der Vertragsparteien auf Einberufung einer Sitzung einer Facharbeitsgruppe antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Kalendertagen. (3) In besonders dringenden Fällen können die Sitzungen der Facharbeitsgruppen vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien auch kurzfristiger einberufen werden. (4) Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen der Facharbeitsgruppen in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. (5) Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz und dem Ko-Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. (6) Sitzungen der Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen. Artikel 7 In die Tagesordnung aufzunehmende Punkte sind den Sekretären spätestens 20 Kalendertage vor dem Termin der betreffenden Sitzung der Facharbeitsgruppe zu übermitteln. Zugehörige Unterlagen sind den Sekretären spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zu übermitteln. Die Sekretäre übermitteln den Entwurf der Tagesordnung spätestens zehn Kalendertage vor der Sitzung. Die endgültige Tagesordnung wird im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erstellt. In Ausnahmefällen können Punkte mit Zustimmung der Vertragsparteien kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt werden. Artikel 8 (1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. (2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich. Artikel 9 (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Facharbeitsgruppen entstehen. (2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet. Artikel 10 Für andere Aspekte, die nicht unter dieses Mandat fallen, gilt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses entsprechend.
Artikel 1 (1) Jede Facharbeitsgruppe kann sich in ihren Sitzungen mit der Durchführung des Abkommens in den von ihr abgedeckten Bereichen befassen. (2) Die…
Artikel 1 Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in ihren Zuständigkeitsbereichen erörtern. Sie können auch Themen…
Artikel 1 Die spezialisierten Unterausschüsse erörtern Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der Zusammenarbeit. Artikel 2…
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der mit Artikel 52 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
Artikel 1 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Gemischte Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die in Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und…
1. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erörtern die Durchführung des Abkommens in ihren jeweiligen, vom Gemischten Ausschuss festgelegten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.