Erwägungsgrund 2 32016D0852
Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten mit Turkmenistan über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Union.