Erwägungsgrund 7 32016D0920
Jede Notifikation gemäß Artikel 27 des Abkommens bezüglich des Vereinigten Königreichs, Irlands oder Dänemarks sollte gemäß dem Status dieser Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und in enger Abstimmung mit diesen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.