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Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.
Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen und hat die Kommission nicht gemäß Artikel 69 oder 70…
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 kann der Rat im Falle einer durch den plötzlichen Zustrom von…
Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der…
Unbeschadet von Mechanismen, die der Abwehrbereitschaft und der Reaktion in Bezug auf Störungen dienen, wie sie beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2016/1148…
Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen…
Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt dem Europäischen Rat die Befugnis, auf Initiative des betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.