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Auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV nahm der Rat zwei Beschlüsse zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland an. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates sollen 40 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, von Italien und von Griechenland in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden. Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates sollen 120 000 Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, von Italien und von Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt werden.
dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments…
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 kann der Rat im Falle einer durch den plötzlichen Zustrom von…
Der beträchtliche Anstieg irregulärer Grenzübertritte in die Union und sekundärer Migrationsbewegungen innerhalb der Union hat zu einem deutlichen Zuwachs an…
Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden eingeführt, um dieses Land dabei zu…
360 Mio. EUR werden gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach…
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.