Erwägungsgrund 20 32021R1147
Zusätzlich zu dem Kofinanzierungssatz, den der Fonds für Projekte vorsieht, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Mittel aus dem Haushalt ihrer Behörden bereitzustellen, wenn eine solche Finanzierung für die Durchführung eines Projekts unerlässlich ist, insbesondere wenn das Projekt von einer zivilgesellschaftlichen Organisation durchgeführt wird.