Erwägungsgrund 5 32016D0947
Dieser Beschluss darf nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.
Dieser Beschluss darf nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt.