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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017 beläuft sich auf 63 600 000 EUR. Von dem in Unterabsatz 9 genannten Betrag decken 34 500 000 EUR die Kosten der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo vom 15. Juni bis zum 14. Dezember 2016 und 29 100 000 EUR die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren vom 15. Juni 2016 bis zum 14. Juni 2017. Der zuletzt genannte Betrag deckt auch rückwirkend die Ausgaben für die Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren ab dem 1. April 2016. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, handelt, eine Finanzhilfevereinbarung für den betreffenden Betrag. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2018. Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel so lange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.