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Die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 2 EUV, dass der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, ist erfüllt, da der Rat am 3. Dezember 2015 in seinen Schlussfolgerungen festgestellt hat, dass die mit den vorgeschlagenen Verordnungen angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.
Die in Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannte Voraussetzung, wonach die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als…
Auf der Ratstagung vom 10. November 2010 wurde die Feststellung getroffen und am 10. Dezember 2010 bestätigt, dass das Ziel der Schaffung eines unionsweit…
Auf der Ratstagung am 29. Juni 2012 wurde festgestellt, dass das Ziel, ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem anzunehmen, von der Union in ihrer…
Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 kam der Rat zu dem Schluss, dass es nicht möglich sein würde, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums eine Einigung der…
Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass für die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und den Güterständen…
Auf seiner Tagung vom 3. Dezember 2015 stellte der Rat fest, dass für die beiden Verordnungsvorschläge zu den ehelichen Güterständen und den Güterständen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.