Erwägungsgrund 4 32016D0990
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Griechenland beschlossen, auch 543 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.