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Die Kommission verwendete als Ausgangspunkt die erste offizielle Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten. Anschließend konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den übermittelten Emissionsdaten und ersuchte sie, soweit erforderlich, um ergänzende Informationen. Gemäß Artikel 10a Absatz 5 wurden nur die Anlagen berücksichtigt, für die von den Mitgliedstaaten geprüfte Emissionen übermittelt worden waren.
Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck zieht die Kommission die im System nach Artikel 11 vorhanden Angaben sowie die nach Artikel 12 Absatz 1…
Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele unter…
Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft die Kommission die Daten der nationalen…
Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten…
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.