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Um die Beteiligung der nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko, an der PRIMA sicherzustellen, sind völkerrechtliche Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen Drittländern erforderlich, sodass der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte Rechtsrahmen auf diese Länder ausgeweitet wird.
Zur Erreichung der Ziele der PRIMA sollte sich jedes andere nicht mit Horizont 2020 assoziierte Drittland, insbesondere Länder des südlichen Mittelmeerraums,…
Die Arabische Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) äußerte den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit…
Die Arabische Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit dem…
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Ägypten vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche…
Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten…
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Ägypten vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.