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Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘).
Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind.
Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen. Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.
Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.
Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein;
die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und
sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA.
Zur Erreichung der Ziele der PRIMA sollte sich jedes andere nicht mit Horizont 2020 assoziierte Drittland, insbesondere Länder des südlichen Mittelmeerraums,…
Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern (im Folgenden „teilnehmende Länder“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen,…
Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern (im Folgenden „teilnehmende Länder“ ), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen,…
Die PRIMA wird von mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern (im Folgenden „teilnehmende Länder der PRIMA“), die sich in hohem Maße zu einer wissenschaftlichen,…
Durch den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Modalitäten und Bedingungen für die Teilnahme der Mitgliedstaaten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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