Erwägungsgrund 2 32017D1364
Artikel 201 des Abkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts gemäß Anhang XXVI dieses Abkommens vor.
Artikel 201 des Abkommens sieht die Verpflichtung zur schrittweisen Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts gemäß Anhang XXVI dieses Abkommens vor.