Art. 1 32017D1441
Die von Polen am 23. Mai 2016 angemeldete Beihilferegelung für Milcherzeuger ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Diese staatliche Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Daher darf die Beihilfe von den polnischen Behörde nicht eingeführt werden.