Art. 2 32017D1441
Polen unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen.
Polen unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Beschlusses über die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffenen Maßnahmen.