Art. 2 32017D1392BESCHLUSS (EU) 2017/1392 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 2 32017D2172BESCHLUSS (EU) 2017/2172 DER KOMMISSION vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU hinsichtlich der Verwendung von nicht ausgezahlten Einkünften aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7656)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 2 32017D0190BESCHLUSS (EU) 2017/190 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2017 zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Genehmigung in Abweichung von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit für den Einbau von Komponenten zu erteilen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 458)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 2 32018D1617BESCHLUSS (EU) 2018/1617 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2018 über eine von Frankreich zur Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates bezüglich der Medizinprodukte Terrafor und Defiligne getroffene Maßnahme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6943) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 2 32016D0374BESCHLUSS (EU) 2016/374 DES RATES vom 14. März 2016 zur Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einbeziehung der Referenzwerte für die Waldbewirtschaftung, der Mindestwerte für die Definition von Wald und des Basisjahres für die Emissionen für die Republik Kroatien
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 2 32016D1621BESCHLUSS (EU) 2016/1621 DER KOMMISSION vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.