Erwägungsgrund 3 32015D2071
Soweit das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) sich auf den Bereich des Opferschutzes erstreckt, der durch Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt wird, hat die Union bereits gemeinsame Regeln angenommen, die diesen Bereich weitgehend abdecken, insbesondere mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese gemeinsamen Regeln könnten durch das Protokoll berührt werden.